Rechtssatz RS0038347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038347
Geschäftszahl
2Ob33/49; 2Ob565/52; 6Ob20/61; 7Ob147/72
Entscheidungsdatum
12.07.1972
Norm
ABGB §879 CIId
ABGB §1059
AVG §56
V über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstückverkehr §2
Rechtssatz
Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach § 879 ABGB nichtig. Die Möglichkeit der Vertragsparteien bei Beanstandung des Entgeltes durch die Preisbehörde ist eine zweifache. Entweder Abschluß eines neuen Vertrages mit Vereinbarung des zulässigen Entgeltes an Stelle des unwirksam gewordenen ursprünglichen Rechtsgeschäftes oder Konvalidation des nichtigen Vertrages durch einseitige empfangsbedürftige öffentlich beglaubigte Willenserklärung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber auf Einverständnis mit den zulässig erkannten Preisen. Nur in diesem Falle gilt der Vertrag als von vornherein mit dem zulässigen Entgelt abgeschlossen. Es gilt die gesetzliche Fiktion, daß der Betrag mit dem zulässigen Inhalte als zustandegekommen anzusehen ist. Das Einverständnis des Erwerbers ist nicht mehr erforderlich; der Erwerber ist an die einseitige Einverständniserklärung des Veräußerers gebunden.Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach Paragraph 879, ABGB nichtig. Die Möglichkeit der Vertragsparteien bei Beanstandung des Entgeltes durch die Preisbehörde ist eine zweifache. Entweder Abschluß eines neuen Vertrages mit Vereinbarung des zulässigen Entgeltes an Stelle des unwirksam gewordenen ursprünglichen Rechtsgeschäftes oder Konvalidation des nichtigen Vertrages durch einseitige empfangsbedürftige öffentlich beglaubigte Willenserklärung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber auf Einverständnis mit den zulässig erkannten Preisen. Nur in diesem Falle gilt der Vertrag als von vornherein mit dem zulässigen Entgelt abgeschlossen. Es gilt die gesetzliche Fiktion, daß der Betrag mit dem zulässigen Inhalte als zustandegekommen anzusehen ist. Das Einverständnis des Erwerbers ist nicht mehr erforderlich; der Erwerber ist an die einseitige Einverständniserklärung des Veräußerers gebunden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 33/49
Entscheidungstext OGH 09.02.1949 2 Ob 33/49
Veröff: SZ 22/20
- 2 Ob 565/52
Entscheidungstext OGH 10.09.1952 2 Ob 565/52
- 6 Ob 20/61
Entscheidungstext OGH 01.02.1961 6 Ob 20/61
nur: Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach § 879 ABGB nichtig. (T1)
- 7 Ob 147/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 147/72
Vgl; Beisatz: Hier: PreisregelungsV (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038347
Dokumentnummer
JJR_19490209_OGH0002_0020OB00033_4900000_001