Norm
ABGB §879 Abs1 CIIe · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
KartG 1959 §18 Z5
Rechtssatz
a) Das Verbot, während der Zugehörigkeit zu einem Kartell sich an Außenseiterfirmen zu beteiligen oder solche Beteiligungen für die Zeit nach Vertragsende zu vereinbaren, ist eine übliche Vorkehrung gegen Vertragsumgehungen und nicht sittenwidrig. Auch das Verbot, während der Kündigungsperiode Abmachungen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Kartell zu treffen, wäre nur dann sittenwidrig, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Kündigenden in einer nach Auffassung der Branchegenossen unzumutbaren Weise beeinträchtigte.
b) Wenn eine Kartellvereinbarung zur Erhöhung einer volkswirtschaftlich schädlichen Überkapazität führt, kann deshalb die Eintragung nicht versagt werden, weil das KartG nur Beschränkungen, nicht aber Verschärfungen des Wettbewerbes hindern will.
c) Eine nur geringfügige Erlösschmälerung als Folge einer Kartellsbestimmung hat keine preishochhaltende Wirkung, weil eine solche Differenz (1/2 Prozent) auch bei uneingeschränktem Wettbewerb nicht zu einer Preisherabsetzung führen würde.
d) Geringfügige Preisherabsetzungen dürfen nicht durch erhöhte Arbeitslosigkeit erkauft werden.
e) Die Aufrechterhaltung schwächerer Betriebe durch Kartellierung wirkt im Interesse der Konsumenten der Tendenz zur Monopolbildung entgegen und rechtfertigen auch eine Differentialrente für die stärkeren Betriebe. (Quotenkartell : Hefekartell).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038357
Dokumentnummer
JJR_19540121_OGH0002_000OKT00001_5300000_001