Rechtssatz RS0038360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038360
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Norm
ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D
GleichbehandlungsG allg
Rechtssatz
Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer durch Kündigung auf, verweigert diesem aber - anders als den übrigen Arbeitnehmern - die Umwandlung in eine einvernehmliche Lösung als Voraussetzung für die im Sozialplan nur für diese Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Abfertigung, weil dieser ein Anbot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten, für ihn ungünstigeren Bedingungen ausschlug, so ist diese Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038360
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00313_9200000_001