Rechtssatz RS0038365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038365
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Rechtssatz
Dem WBFG 1954 kann nicht entnommen werden, daß der Verkauf eines unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichteten Hauses zu einem höheren Entgelt als den aufgebrachten Grundkosten und Baukosten unstatthaft wäre. § 26 WBFG 1954 normiert als Grund zur Verweigerung der Löschung des Veräußerungsverbotes nicht die Veräußerung zu einem Kaufpreis, der allenfalls auf die gestiegenen Bodenkosten und Baukosten Bedacht nimmt.Dem WBFG 1954 kann nicht entnommen werden, daß der Verkauf eines unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichteten Hauses zu einem höheren Entgelt als den aufgebrachten Grundkosten und Baukosten unstatthaft wäre. Paragraph 26, WBFG 1954 normiert als Grund zur Verweigerung der Löschung des Veräußerungsverbotes nicht die Veräußerung zu einem Kaufpreis, der allenfalls auf die gestiegenen Bodenkosten und Baukosten Bedacht nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038365
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00188_7200000_001