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Rechtssatz RS0038372×

Rechtssatz RS0038372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038372

Geschäftszahl

5Ob582/80; 7Ob140/99k

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Rechtssatz

Gewährt die österreichische SpielbankenAG für ein Spiel, an dem sie selbst als Spieler nicht teilnimmt (zB Baccarat), Kredit, handelt es sich um einen Kredit für ein erlaubtes Spiel. War die österreichische SpielbankenAG jedoch Spielpartner (zB Roulett) liegt in der Hingabe von Jetons auf Kredit eine unzulässige verdeckte Kreditierung einer Spielschuld durch einen Spielpartner.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 582/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 582/80
    Veröff: SZ 53/74
  • 7 Ob 140/99k
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 140/99k
    Vgl auch; nur: Gewährt die österreichische SpielbankenAG für ein Spiel, an dem sie selbst als Spieler nicht teilnimmt (zB Baccarat), Kredit, handelt es sich um einen Kredit für ein erlaubtes Spiel. (T1) Beisatz: Ein von einer Person, die nicht am Spiel teilnimmt, gewährter Kredit für ein erlaubtes Spiel unterliegt nicht dem zweiten Satz des § 1271 ABGB. (T2) Beisatz: Gegenteiliges gilt, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser jedoch nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist. Muß doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038372

Dokumentnummer

JJR_19800506_OGH0002_0050OB00582_8000000_004