Rechtssatz RS0038386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038386
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen aus der Teilnahme an einem gemäß §§ 1, 3 GSpG verbotenen Glücksspiel sind unabhängig davon, ob derjenige, der die Spielmöglichkeit eröffnet, dem die Möglichkeit in Anspruch nehmenden Spieler das Spiel gestattet oder nicht, ident.Die Rechtsfolgen aus der Teilnahme an einem gemäß Paragraphen eins, 3, GSpG verbotenen Glücksspiel sind unabhängig davon, ob derjenige, der die Spielmöglichkeit eröffnet, dem die Möglichkeit in Anspruch nehmenden Spieler das Spiel gestattet oder nicht, ident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038386
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00511_9400000_001