Rechtssatz RS0038404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038404
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Aus der weiterbestehenden Anmeldung im Sinne des MeldeG können keinerlei Rechte auf Aufenthalt in der Wohnung abgeleitet werden. Dazu bedürfte es vielmehr eines besonderen Rechtstitels zu weiteren Mitbenützung der Wohnung, der durch die bloß öffentlich - rechtlichen Interessen dienende gemeindeamtliche Meldung nicht ersetzt werden kann. Die Vereinbarung, jemanden nicht abzumelden, obgleich er aus der Wohnung bereits ausgezogen war, verstößt für den Unterkunftgeber nicht gegen das MeldeG; darin liegt auch keine Sittenwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038404
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0060OB00775_8000000_001