Rechtssatz RS0038424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038424
Entscheidungsdatum
11.07.1984
Rechtssatz
Eine vertragliche Vereinbarung über den Verkauf einer mit dem Veräußerungsverbot gemäß § 22 WBFG 1968 belasteten Liegenschaft ist jedenfalls dann rechtswirksam, wenn gleichzeitig die Tilgung des Darlehens und damit gemäß § 22 Abs 3 WBFG 1968 die Herstellung der Voraussetzung für die Löschung des Veräußerungsverbots vereinbart ist.Eine vertragliche Vereinbarung über den Verkauf einer mit dem Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, WBFG 1968 belasteten Liegenschaft ist jedenfalls dann rechtswirksam, wenn gleichzeitig die Tilgung des Darlehens und damit gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WBFG 1968 die Herstellung der Voraussetzung für die Löschung des Veräußerungsverbots vereinbart ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038424
Dokumentnummer
JJR_19840711_OGH0002_0010OB00627_8400000_001