Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038433×

Rechtssatz RS0038433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038433

Geschäftszahl

1Ob918/54; 2Ob51/55; 3Ob316/55; 6Ob93/69

Entscheidungsdatum

23.04.1969

Norm

ABGB §1090 IVa
ABGB §1098 Id
WohnungsanforderungsG §17

Rechtssatz

Mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages tritt zwar der Zuweisungsbescheid samt der darin erteilten Auflage formell außer Wirksamkeit, aber die vom Kläger übernommene öffentlich - rechtliche Verpflichtung bleibt trotzdem so lange aufrecht, bis auch das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Begünstigten durch den Abschluß eines Untermietvertrages in ein Privatrechtsverhältnis übergegangen ist. Wenn nach dem Inhalt eines Bescheides die Kläger den Beklagten als "Untermieter" im Zimmer zu belassen haben, wird damit kein öffentlich - rechtliches Wohnverhältnis begründet. Da die Verwaltungsbehörde private Rechtsverhältnisse nicht begründen kann, ist die Auflage als ein von beiden Teilen nicht bekämpfter Auftrag aufzufassen, miteinander einen Untermietvertrag abzuschließen. So lange dies nicht geschehen ist, tritt daher die Verpflichtung aus der Auflage nicht außer Kraft. Lehnt also der Zugewiesene den Abschluß des Untermietvertrages ab, dann bleibt er an die Auflage gebunden. Weigert sich der Begünstigte ohne Grund, den Vertrag abzuschließen, dann bedeutet dies einen Verzicht auf das Recht zum Abschluß des Vertrages und kann ohne Rücksicht auf die Auflage die Räumungsklage erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 918/54
    Entscheidungstext OGH 10.12.1954 1 Ob 918/54
  • 2 Ob 51/55
    Entscheidungstext OGH 03.03.1955 2 Ob 51/55
    Veröff: EvBl 1955/178 S 309
  • 3 Ob 316/55
    Entscheidungstext OGH 02.11.1955 3 Ob 316/55
    nur: Mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages tritt zwar der Zuweisungsbescheid samt der darin erteilten Auflage formell außer Wirksamkeit, aber die vom Kläger übernommene öffentlich - rechtliche Verpflichtung bleibt trotzdem so lange aufrecht, bis auch das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Begünstigten durch den Abschluß eines Untermietvertrages in ein Privatrechtsverhältnis übergegangen ist. (T1) Beisatz: Dies setzt jedoch voraus, daß der seinerzeit im Zuweisungsbescheid erteilten Auflage nicht schon durch einen gegenteiligen Verwaltungsakt jede Grundlage entzogen ist. (T2)
  • 6 Ob 93/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1969 6 Ob 93/69
    Ähnlich; Veröff: MietSlg 21121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038433

Dokumentnummer

JJR_19541210_OGH0002_0010OB00918_5400000_001