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Rechtssatz RS0038491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038491

Geschäftszahl

8Ob513/86

Entscheidungsdatum

10.07.1986

Norm

ABGB §879 CIIk
oöGVG §1

Rechtssatz

Wenn die Vertragsteile bei Abschluß eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft des Verkäufers vereinbaren, daß im Falle der Versagung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Kaufvertrages der Verkäufer weder den Kaufpreis zurückzahlen noch die Liegenschaft zurücknehmen brauche, sondern daß in diesem Fall der Käufer die Liegenschaft wie ein Eigentümer nutzen bzw einen anderen geeigneten Käufer suchen könne, wobei ein allfälliger Mehrerlös oder Mindererlös dem Kläger zugutekommen bzw zu seinen Lasten gehen sollte, so dient diese Vereinbarung ausschließlich dazu, die Bestimmungen des oö GVG 1975 zu umgehen und den Zweck dieses Gesetzes zu vereiteln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038491

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0080OB00513_8600000_002