Rechtssatz RS0038494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038494
Entscheidungsdatum
11.07.1972
Norm
ABGB §1152 B
LAG §30
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §20 Z2
oö LAO §30
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des § 20 Z 2, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2,, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038494
Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00045_7200000_002