Rechtssatz RS0038500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038500
Geschäftszahl
4Ob45/70; 4Ob88/70; 4Ob6/72
Entscheidungsdatum
29.02.1972
Norm
ABGB §1152 E
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 idF 1969 §8 Z2
Rechtssatz
Nach § 19 des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 idF 1969 ist bei Berechnung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes auch die sechsprozentige Leistungszulage nach § 8 Z 2 erster Satz dieses KollV zu berücksichtigen, denn Zeitlohn und Stundenlohn umfassen nicht nur jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer nach der Lohntabelle für die Stunde während der Normalarbeitszeit gebührt, sondern auch alle sonstigen im KollV oder in Einzelverträgen vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen Entgelts, somit auch die generell zum Stundenlohn gewährte Zulage (Arb 7174, Arb 8398).Nach Paragraph 19, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 in der Fassung 1969 ist bei Berechnung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes auch die sechsprozentige Leistungszulage nach Paragraph 8, Ziffer 2, erster Satz dieses KollV zu berücksichtigen, denn Zeitlohn und Stundenlohn umfassen nicht nur jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer nach der Lohntabelle für die Stunde während der Normalarbeitszeit gebührt, sondern auch alle sonstigen im KollV oder in Einzelverträgen vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen Entgelts, somit auch die generell zum Stundenlohn gewährte Zulage (Arb 7174, Arb 8398).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 45/70
Entscheidungstext OGH 09.06.1970 4 Ob 45/70
Veröff: SozM IC,735 = Ind 1971 H3-4/795
- 4 Ob 88/70
Entscheidungstext OGH 27.10.1970 4 Ob 88/70
- 4 Ob 6/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 6/72
Beisatz: Bei schwankender Höhe der zu berücksichtigenden Zulagen ist der Berechnung der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung zugrundezulegen. (T1) Veröff: Arb 8980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038500
Dokumentnummer
JJR_19700609_OGH0002_0040OB00045_7000000_001