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Rechtssatz RS0038564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038564

Geschäftszahl

1Ob524/94; 9Ob70/00k

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Norm

ABGB §879 BIIo
ZFBO idF BGBl 1986/610 §14

Rechtssatz

Der Halter eines Zivilflugplatzes ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrsaufgaben) Aufgaben wahrnimmt, hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so daß es gerechtfertigt erscheint, sie in bezug auf einen Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. Gegenüber einem (Mitanbieter) Anbieter von Catering - Leistungen als Maßnahmen der Versorgung von Luftfahrzeugen im Rahmen deren nichtbehördlichen Abwicklung nach Paragraph 14, ZFBO besteht ein Kontrahierungszwang aber jedenfalls nicht. Daß ein Flughafen nicht nur dem Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr und dabei den in Paragraph 17, ZFBO genannten Flughafenbenützern, sondern auch allen interessierten gastronomischen und sonstigen Betrieben unter gleichen Bedingungen offenstehen muß, ergibt sich weder aus der ZFBO noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 524/94
  • 9 Ob 70/00k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 70/00k
    Vgl auch; nur: Der Halter eines Zivilflugplatzes ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrsaufgaben) Aufgaben wahrnimmt, hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so daß es gerechtfertigt erscheint, sie in bezug auf einen Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038564

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00524_9400000_003