Rechtssatz RS0038579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038579
Geschäftszahl
4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob21/03x
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Mit der Zielvorstellung des Gesetzes (§ 14 UWG, § 5 Satz 2 ZugG, § 12 RabG) ist es unvereinbar, wenn mehrere Mitbewerber durch Vereinbarung im voraus rechtswirksam auf ihr wechselseitiges Klagerecht verzichten und sich damit - sei es auch nur für den Fall der Einhaltung bestimmter Beschränkungen - gegenseitig eine Freibrief zu gesetzwidrigem oder sittenwidrigem Handeln ausstellen könnten.Mit der Zielvorstellung des Gesetzes (Paragraph 14, UWG, Paragraph 5, Satz 2 ZugG, Paragraph 12, RabG) ist es unvereinbar, wenn mehrere Mitbewerber durch Vereinbarung im voraus rechtswirksam auf ihr wechselseitiges Klagerecht verzichten und sich damit - sei es auch nur für den Fall der Einhaltung bestimmter Beschränkungen - gegenseitig eine Freibrief zu gesetzwidrigem oder sittenwidrigem Handeln ausstellen könnten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 380/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 380/77
Veröff: ÖBl 1978,18 = SZ 50/139
- 4 Ob 399/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 399/77
Beisatz: Kronenzeitung - NZ - "Steiermark - Vereinbarung" (T1) Veröff: ÖBl 1978,101
- 4 Ob 21/03x
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 21/03x
Vgl; Beisatz: Auf einen bereits bestehenden und noch fortwirkenden Unterlassungsanspruch kann ein Unternehmer jederzeit verzichten, da er auch nicht verpflichtet ist, einen Mitbewerber auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu klagen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038579
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00380_7700000_002