Rechtssatz RS0038587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038587
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Norm
ABGB §999
ZinsenG 1868 §4
Rechtssatz
Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des Paragraph 4, ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 584/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 584/87
Veröff: JBl 1990,377 = WoBl 1989,90 = SZ 60/213
- 9 ObA 2/02p
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 2/02p
Auch; nur: Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. (T1)
- 9 ObA 306/01t
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 306/01t
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038587
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004