Rechtssatz RS0038590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038590
Entscheidungsdatum
05.03.1986
Norm
ABGB §424
ABGB §431
Krnt GdStruktVG §77 lita
1.StVDG §11
StV 1955 Art22
1.VerstaatlichungsG §5
Rechtssatz
Bei Bestimmungen wie § 77 lit a KrntGemStruktVG, § 5 des 1. VerstaatlichungsG, § 11 des 1.StVDG, Art 22 des StV 1955 stellt ein Gesetz den Titel zum Eigentumserwerb dar, und es bedarf hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft auch nicht eines besonderen Verfügungsgeschäftes oder der Vornahme einer Übergabshandlung. Hier bildet das Gesetz die Voraussetzung für die bücherliche Eintragung, die der materiellen Rechtslage entspricht.Bei Bestimmungen wie Paragraph 77, Litera a, KrntGemStruktVG, Paragraph 5, des 1. VerstaatlichungsG, Paragraph 11, des 1.StVDG, Artikel 22, des StV 1955 stellt ein Gesetz den Titel zum Eigentumserwerb dar, und es bedarf hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft auch nicht eines besonderen Verfügungsgeschäftes oder der Vornahme einer Übergabshandlung. Hier bildet das Gesetz die Voraussetzung für die bücherliche Eintragung, die der materiellen Rechtslage entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038590
Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00594_8500000_002