Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038597×

Rechtssatz RS0038597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038597

Geschäftszahl

4Ob583/79; 2Ob580/94

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Rechtssatz

Beim Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und dem Nehmer eines Scheckkarten - Schecks handelt es sich um einen Garantievertrag, welchen der Kontoinhaber und Scheckaussteller als Bevollmächtigter des Kreditinstitutes bei der Scheckübergabe mit dem Schecknehmer durch Vorweis der die Garantiebedingungen enthaltenden Scheckkarte ausdrücklich oder konkludent abschließt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 583/79
    Veröff: EvBl 1980/178 S 519 = SZ 53/36
  • 2 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/94
    Auch; Beisatz: Für den "Mißbrauchsfall (Diebstahl der eurocheques - in der Folge ec - und der ec-Karte und Fälschung von ec)" wird die Einlösungsgarantie aus der dem Vertrag der Bank und des Kunden auf Grund der Kartenbedingungen (Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque-Karte als Scheckgarantiekarte, Fassung 1991) innewohnenden Schutzwirkung zugunsten Dritter (Schecknehmer) abgeleitet. Diese Garantie schlägt durch die Kartenbedingungen auf das Innenverhältnis zum Bankkunden voll durch, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038597

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00583_7900000_003