Rechtssatz RS0038603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038603
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein Musikprobenlärms eine erhebliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Nachbarliegenschaft bewirkt, ist festzustellen, wie stark der Musiklärm im Hause des Nachbarn nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern zu hören ist. Da es sich bei der ÖNorm S 5021 um keine im Sinne des § 5 NormenG 1971 für verbindlich erklärte Norm handelt, bilden die Werte der genannten ÖNorm oder andere Richtlinien nur Anhaltspunkte, wobei insbesondere bei gegebener "Lästigkeit" des Lärmes im Einzelfall auch unter den genannten Werten die wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden kann.Bei der Prüfung, ob ein Musikprobenlärms eine erhebliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Nachbarliegenschaft bewirkt, ist festzustellen, wie stark der Musiklärm im Hause des Nachbarn nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern zu hören ist. Da es sich bei der ÖNorm S 5021 um keine im Sinne des Paragraph 5, NormenG 1971 für verbindlich erklärte Norm handelt, bilden die Werte der genannten ÖNorm oder andere Richtlinien nur Anhaltspunkte, wobei insbesondere bei gegebener "Lästigkeit" des Lärmes im Einzelfall auch unter den genannten Werten die wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038603
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00720_8300000_005