Rechtssatz RS0038615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038615
Entscheidungsdatum
01.06.1983
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Mieter einer Wohnung durch Lärmeinwirkungen in seinem Mietrecht unzumutbar beeinträchtigt ist, ist die ÖNorm B 8115 über den Schallschutz und die Raumakustik im Hochbau jedenfalls dann als Maßstab zugrundezulegen, wenn diese ÖNorm (wie in Tirol LGBl 1981/20) für das Bundesland, in dem das Bestandobjekt liegt, gemäß § 5 NormenG 1971 BGBl 1971/240, für Baumaßnahmen für verbindlich erklärt wurde.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Mieter einer Wohnung durch Lärmeinwirkungen in seinem Mietrecht unzumutbar beeinträchtigt ist, ist die ÖNorm B 8115 über den Schallschutz und die Raumakustik im Hochbau jedenfalls dann als Maßstab zugrundezulegen, wenn diese ÖNorm (wie in Tirol LGBl 1981/20) für das Bundesland, in dem das Bestandobjekt liegt, gemäß Paragraph 5, NormenG 1971 BGBl 1971/240, für Baumaßnahmen für verbindlich erklärt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038615
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00596_8300000_003