Rechtssatz RS0038646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038646
Geschäftszahl
2Ob67/81; 2Ob119/99k
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Wer in einem Personenkraftwagen, der vorschriftswidrig nicht mit funktionierenden Sicherheitsgurten ausgestattet ist, mitfährt, handelt keinesfalls sorgloser als jemand, der in einem alten Fahrzeug mitfährt, bei dem das Fehlen der Gurten nicht vorschriftswidrig ist, daher kein Mitverschulden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 67/81
Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 67/81
Veröff: ZVR 1982/62 S 49
- 2 Ob 119/99k
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 119/99k
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gurtenanlegepflicht ist unter anderem, daß der Sitzplatz mit einem Gurt ausgerüstet ist. Trifft dies zu, hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen, daß der Gurt nicht funktionsfähig war, weshalb er - ausnahmsweise - nicht benutzt werden mußte. Erklärt allerdings der Halter dem Geschädigten, daß der Gurt nicht funktioniert, darf sich der Geschädigte hierauf verlassen und muß keine weiteren Nachprüfungen vornehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038646
Dokumentnummer
JJR_19810526_OGH0002_0020OB00067_8100000_001