Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038646×

Rechtssatz RS0038646

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038646

Geschäftszahl

2Ob67/81; 2Ob119/99k

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Rechtssatz

Wer in einem Personenkraftwagen, der vorschriftswidrig nicht mit funktionierenden Sicherheitsgurten ausgestattet ist, mitfährt, handelt keinesfalls sorgloser als jemand, der in einem alten Fahrzeug mitfährt, bei dem das Fehlen der Gurten nicht vorschriftswidrig ist, daher kein Mitverschulden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 67/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 67/81
    Veröff: ZVR 1982/62 S 49
  • 2 Ob 119/99k
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 119/99k
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gurtenanlegepflicht ist unter anderem, daß der Sitzplatz mit einem Gurt ausgerüstet ist. Trifft dies zu, hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen, daß der Gurt nicht funktionsfähig war, weshalb er - ausnahmsweise - nicht benutzt werden mußte. Erklärt allerdings der Halter dem Geschädigten, daß der Gurt nicht funktioniert, darf sich der Geschädigte hierauf verlassen und muß keine weiteren Nachprüfungen vornehmen. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038646

Dokumentnummer

JJR_19810526_OGH0002_0020OB00067_8100000_001