Rechtssatz RS0038659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038659
Entscheidungsdatum
15.05.1984
Rechtssatz
Nach dem ZinsenG 1868 bestehen über den vertragsmäßigen Zinsfuß keine Beschränkungen; eine Schranke setzt lediglich das Wucherverbot (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Der Zinsenlauf beginnt mangels anderer Vereinbarung mit der Zuzählung des Kapitals, es kann aber auch anderes, etwa die Verzinsung seit einem früheren Zeitpunkt, vereinbart werden.Nach dem ZinsenG 1868 bestehen über den vertragsmäßigen Zinsfuß keine Beschränkungen; eine Schranke setzt lediglich das Wucherverbot (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB). Der Zinsenlauf beginnt mangels anderer Vereinbarung mit der Zuzählung des Kapitals, es kann aber auch anderes, etwa die Verzinsung seit einem früheren Zeitpunkt, vereinbart werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038659
Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00557_8300000_001