Rechtssatz RS0038681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038681
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Norm
ABGB §1152 F1
ÖIAG-FinanzierungsG 1987 §7 Abs2
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ist keine sondergesetzliche Norm, die einen einseitigen Eingriff in einzelvertraglich gesicherte Pensionen ermöglicht; den Gesellschaften des ÖIAG - Konzerns wurde aber keineswegs eine Eingriffsermächtigung in bestehende Pensionsverträge erteilt. Im Gegenteil: Aus dem eindeutigen Verzicht auf eine unmittelbare Gestaltung bereits vereinbarte Pensionen - anders als bei den Wertanpassungsklauseln nach § 7 Abs 1 leg cit - folgt, daß es eben eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts bedarf, um einseitig in Vertragspensionen eingreifen zu können.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ist keine sondergesetzliche Norm, die einen einseitigen Eingriff in einzelvertraglich gesicherte Pensionen ermöglicht; den Gesellschaften des ÖIAG - Konzerns wurde aber keineswegs eine Eingriffsermächtigung in bestehende Pensionsverträge erteilt. Im Gegenteil: Aus dem eindeutigen Verzicht auf eine unmittelbare Gestaltung bereits vereinbarte Pensionen - anders als bei den Wertanpassungsklauseln nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit - folgt, daß es eben eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts bedarf, um einseitig in Vertragspensionen eingreifen zu können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 513/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
Veröff: RdW 1989,103 = JBl 1989,264 = SZ 62/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038681
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_013