Rechtssatz RS0038729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038729
Geschäftszahl
3Ob633/52; 2Ob956/54; 2Ob390/55; 3Ob432/59; 6Ob311/66; 7Ob8/06m; 1Ob35/20h
Entscheidungsdatum
01.04.2020
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einer Rückstellungssache 1/10 des ersiegten Kapitals bekommen solle, verstößt gegen das Verbot der quota litis und zieht absolute Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach sich. Das Verbot der quota litis ist auch im Interesse des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes erfolgt und ist durch die Aufnahme in die RAO der rein privatrechtlichen Sphäre entrückt und zu einer zwingenden Norm geworden, die das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Mangels einer erlaubten Vereinbarung können daher auch in einer Rückstellungssache nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 633/52
Entscheidungstext OGH 10.12.1952 3 Ob 633/52
- 2 Ob 956/54
Entscheidungstext OGH 09.02.1955 2 Ob 956/54
- 2 Ob 390/55
Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 390/55
Veröff: JBl 1955,624
- 3 Ob 432/59
Entscheidungstext OGH 04.11.1959 3 Ob 432/59
- 6 Ob 311/66
Entscheidungstext OGH 05.10.1966 6 Ob 311/66
Veröff: RZ 1967,56 = SZ 39/160
- 7 Ob 8/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 8/06m
Auch
- 1 Ob 35/20h
Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 35/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Festgestellte (Grund‑)Vereinbarung einer Abrechnung nach RATG, zu der allenfalls abhängig vom Prozesserfolg ein weiterer Betrag als „Bonus“ hätte hinzutreten sollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038729
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19521210_OGH0002_0030OB00633_5200000_001