Rechtssatz RS0038735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038735
Geschäftszahl
4Ob557/87 (4Ob558/87); 1Ob562/89
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Vertritt etwa ein Rechtsanwalt im Zuge seiner Vertretungstätigkeit in einem Punkt eine unrichtige Rechtsauffassung, ohne daß dies nachteilige Folgen für seinen Klienten hat, so rechtfertigt dies auch nicht den Verlust oder auch nur eine Kürzung seines Entgeltanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038735
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00557_8700000_002