Rechtssatz RS0038751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038751
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches selbst anwesend war und diesen unterfertigte. Auch er hätte daher auf die Aufnahme der entscheidungswesentlichen Spezifikation in den Text des Exekutionstitels achten müssen. Seine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) wiegt aber gegenüber dem Verschulden des Rechtsanwaltes deswegen geringer, weil schon der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Parteien in solchen Verfahren - auch bei Abschluss eines Vergleiches - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, damit ihnen, die im Gerichtsbetrieb in allgemeinen unerfahren sind, auch nicht ein derartiges Versehen unterläuft. Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Rechtsanwaltes.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 594/89
Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 594/89
Veröff: AnwBl 1991,116
- 1 Ob 192/09f
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 192/09f
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbücherung eines Kaufvertrags. (T1)
- 4 Ob 145/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung durch einen Anwalt ‑ Mitverschulden des Mandanten verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038751
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00594_8900000_001