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Rechtssatz RS0038751×

Rechtssatz RS0038751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038751

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Rechtssatz

Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches selbst anwesend war und diesen unterfertigte. Auch er hätte daher auf die Aufnahme der entscheidungswesentlichen Spezifikation in den Text des Exekutionstitels achten müssen. Seine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) wiegt aber gegenüber dem Verschulden des Rechtsanwaltes deswegen geringer, weil schon der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Parteien in solchen Verfahren - auch bei Abschluss eines Vergleiches - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, damit ihnen, die im Gerichtsbetrieb in allgemeinen unerfahren sind, auch nicht ein derartiges Versehen unterläuft. Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Rechtsanwaltes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 594/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 594/89
    Veröff: AnwBl 1991,116
  • 1 Ob 192/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 192/09f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbücherung eines Kaufvertrags. (T1)
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung durch einen Anwalt ‑ Mitverschulden des Mandanten verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2012

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00594_8900000_001