Rechtssatz RS0038778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038778
Geschäftszahl
8Ob246/74; 1Ob569/81; 6Ob835/83; 4Ob2398/96t; 1Ob259/04a
Entscheidungsdatum
25.01.2005
Norm
ABGB §1168
ABGB §1447 Fa
Schweizer ZGB Art378
Rechtssatz
Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art 378 Schweizer ZGB).Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 378, Schweizer ZGB).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 246/74
Entscheidungstext OGH 17.12.1974 8 Ob 246/74
Veröff: EvBl 1975/296 S 467 = SZ 47/149
- 1 Ob 569/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 569/81
Auch
- 6 Ob 835/83
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 835/83
Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Genehmigung zu einer Planauswechslung ist wie Baubewilligung zu behandeln. (T1)
- 4 Ob 2398/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2398/96t
Auch; Beisatz: Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber. Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit seinen Architekten beauftragt. (T2)
- 1 Ob 259/04a
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 259/04a
Auch; Beisatz: Das Erwirken einer für die Herstellung eines Werks nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung, obliegt grundsätzlich dem Besteller In der Regel trifft daher das Risiko der Nichterlangung der Baubewilligung den Werkbesteller. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038778
Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0080OB00246_7400000_003