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Rechtssatz RS0039032

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039032

Geschäftszahl

9ObA31/95

Entscheidungsdatum

12.04.1995

Rechtssatz

Die Kündigung eines in einer katholischen Erziehungseinrichtung beschäftigten Lehrers wegen seiner in einem offenen Brief geäußerten Kritik an der Haltung der katholischen Kirche zur Frage der Empfängnisverhütung verstößt nicht gegen die guten Sitten. Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob ein an einer konfessionellen Privatschule beschäftigter Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist. Die Kündigung eines derartigen Lehrers wegen einer kritischen Stellungnahme zu Fragen der Glaubenslehre und Sittenlehre ist von den staatlichen Gerichten weder darauf zu prüfen, ob diese Auffassung vertretbar ist, noch darauf, ob dieses Verhalten - auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Tätigkeit nicht in den Kernbereich der kirchlichen Autonomie fällt - so schwerwiegend ist, daß es die Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 31/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 31/95
    Veröff: SZ 68/76

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0039032

Dokumentnummer

JJR_19950412_OGH0002_009OBA00031_9500000_002