Rechtssatz RS0039212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039212
Geschäftszahl
4Ob567/83; 4Ob118/07t
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Die Idealvorstellung des Gesetzes geht dahin, daß ein und derselbe Sachverhalt nur eine richtige Entscheidung ermöglicht. Streitanhängigkeit muß also dann angenommen werden, wenn unter Zugrundelegung dieser Idealvorstellung zwei verschiedene Entscheidungen denkunmöglich wären. Lassen dagegen zwei verschiedene Verfahren auch zwei verschiedene Entscheidungen denkmöglich erscheinen, ist Streitanhängigkeit nicht gegeben (so schon 7 Ob 683/81).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 567/83
- 4 Ob 118/07t
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
Auch; Beisatz: Über ein- und denselben Anspruch soll nur einmal entschieden werden, da nach der dem Gesetz zu Grunde liegenden Idealvorstellung ohnehin nur eine richtige Entscheidung möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039212
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00567_8300000_001