Rechtssatz RS0039245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039245
Entscheidungsdatum
16.04.1970
Rechtssatz
Wird zu einem weiteren, in der Klage nicht geltend gemachten Rechtsgrund, der sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, verhandelt und entschieden, ist die Prozeßlage analog derjenigen nach § 235 Abs 2 ZPO zu beurteilen.Wird zu einem weiteren, in der Klage nicht geltend gemachten Rechtsgrund, der sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, verhandelt und entschieden, ist die Prozeßlage analog derjenigen nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039245
Dokumentnummer
JJR_19700416_OGH0002_0020OB00136_7000000_001