Rechtssatz RS0039248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039248
Geschäftszahl
8Ob142/70; 5Ob50/73; 3Ob38/78 (3Ob39/78); 7Ob742/80 (7Ob743/80); 6Ob47/06i
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Rechtssatz
Fällt das Erstgericht eine der Klagsänderung entsprechende Entscheidung, ohne über die Zulassung der Klagsänderung ausdrückliche (abgesondert oder im Urteil) Beschluß zu fassen, kann der in 1. Instanz siegreiche Beklagte den Aufhebungsbeschluß der 2.Instanz wegen der unterlassenen Beschlußfassung bekämpfen. Diese ist dem Erstgericht ohne Eingehen ins Meritum aufzutragen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 142/70
Entscheidungstext OGH 16.06.1970 8 Ob 142/70
Veröff: JBl 1971,256
- 5 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
Ähnlich; Veröff: SZ 46/36
- 3 Ob 38/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 38/78
Vgl auch
- 7 Ob 742/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 742/80
Gegenteilig
- 6 Ob 47/06i
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039248
Dokumentnummer
JJR_19700616_OGH0002_0080OB00142_7000000_003