Rechtssatz RS0039267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039267
Geschäftszahl
5Ob329/71 (5Ob330/71); 8Ob541/81
Entscheidungsdatum
03.12.1981
Rechtssatz
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung (ohne Verfahrensergänzung) aufgetragen wird und der die Rechtsansicht aufträgt, daß der zur Entscheidung stehende Antrag (auf Zulassung einer Klagsänderung) nicht ab - sondern zurückzuweisen sei (will keine Klagsänderung vorliegt), ist auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (vgl SZ 12/17).Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung (ohne Verfahrensergänzung) aufgetragen wird und der die Rechtsansicht aufträgt, daß der zur Entscheidung stehende Antrag (auf Zulassung einer Klagsänderung) nicht ab - sondern zurückzuweisen sei (will keine Klagsänderung vorliegt), ist auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar vergleiche SZ 12/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039267
Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00329_7100000_001