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Rechtssatz RS0039390×

Rechtssatz RS0039390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039390

Geschäftszahl

5Ob100/94

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Rechtssatz

Der Sachantrag eines Mieters, die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten zu überprüfen, löst auch dann kein Mehrparteienverfahren aus, wenn er die Betriebskostenvorschreibung - ohne dies zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens zu machen - mit dem Argument bekämpft, einzelne der verrechneten Ausgaben seien zu hoch angesetzt oder gar nicht als Betriebskosten zu qualifizieren. Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zu Betriebskostenüberprüfungsverfahren anderer Mieters des Hauses liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039390

Dokumentnummer

JJR_19941129_OGH0002_0050OB00100_9400000_001