Rechtssatz RS0039412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039412
Entscheidungsdatum
17.03.1977
Rechtssatz
Wäre anstelle eines in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Urteiles die Klage mit Beschluß zurückzuweisen gewesen, so liegt ein Vergreifen in der Entscheidungsform vor. Einer neuerlichen Klage steht das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039412
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0020OB00518_7700000_001