Rechtssatz RS0039414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039414
Geschäftszahl
1Ob88/68 (1Ob89/68); 6Ob506/87
Entscheidungsdatum
29.01.1987
Rechtssatz
Wenn nur das Vorbringen bezüglich einer Hilfstatsache bzw eines Nebenumstandes geändert wird (hier: eines Nebenumstandes, der die Begründung für den an und für sich ohne weiteres zulässigen Wechsel des Leistungsgegenstandes dartun soll), ohne daß dies für die Frage, ob der geltend gemachte Klagsgrund gegeben ist (hier: Anfechtungstatbestand gemäß § 29 Abs 1 KO) von Bedeutung ist, liegt keine nach § 235 Abs 1 - 3 ZPO zu beurteilende Klagsänderung, sondern ein Anwendungsfall des § 235 Abs 4 ZPO vor.Wenn nur das Vorbringen bezüglich einer Hilfstatsache bzw eines Nebenumstandes geändert wird (hier: eines Nebenumstandes, der die Begründung für den an und für sich ohne weiteres zulässigen Wechsel des Leistungsgegenstandes dartun soll), ohne daß dies für die Frage, ob der geltend gemachte Klagsgrund gegeben ist (hier: Anfechtungstatbestand gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KO) von Bedeutung ist, liegt keine nach Paragraph 235, Absatz eins, - 3 ZPO zu beurteilende Klagsänderung, sondern ein Anwendungsfall des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039414
Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_001