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Rechtssatz RS0039415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039415

Geschäftszahl

7Ob80/75

Entscheidungsdatum

26.06.1975

Rechtssatz

Ist der Beschluß des Handelssenates, daß mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten über das erhobene Feststellungsbegehren nicht in Ausübung der besonderen Handelsgerichtsbarkeit zu verhandeln und entscheiden ist, rechtskräftig und wird das Feststellungsbegehren daher vor dem allgemeinen Gericht anhängig, so ist dieses Gericht auch zur Entscheidung über die nach Paragraph 235, ZPO auf Leistung geänderte Klage zuständig. Die Klageänderung auf Leistung kann nun nicht mit Rücksicht auf die behauptete Kaufmannseigenschaft des Beklagten verweigert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 7 Ob 80/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039415

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0070OB00080_7500000_003