Rechtssatz RS0039425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039425
Geschäftszahl
4Ob527/78; 3Ob85/79; 5Ob671/82
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 233 ZPO, wonach während der Dauer der Streitanhängigkeit über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit durchgeführt werden darf, soll verhindert werden, daß sich die Gerichte mit demselben Sachverhalt doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen.Durch die Bestimmung des Paragraph 233, ZPO, wonach während der Dauer der Streitanhängigkeit über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit durchgeführt werden darf, soll verhindert werden, daß sich die Gerichte mit demselben Sachverhalt doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
- 3 Ob 85/79
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
- 5 Ob 671/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 671/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039425
Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_003