Rechtssatz RS0039433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039433
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Streitanhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß die im zweiten Prozeß begehrte Entscheidung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des bereits anhängigen (ersten) Prozesses kollidieren könnte, zumal dieser Gefahr durch die Unterbrechung gemäß § 190 ZPO begegnet werden kann.Streitanhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß die im zweiten Prozeß begehrte Entscheidung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des bereits anhängigen (ersten) Prozesses kollidieren könnte, zumal dieser Gefahr durch die Unterbrechung gemäß Paragraph 190, ZPO begegnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039433
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00671_8200000_002