Rechtssatz RS0039436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039436
Entscheidungsdatum
21.09.1978
Rechtssatz
Die Zulassung einer Klageänderung kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil das geänderte Klagebegehren unbestimmt ist. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall ebenso wie im Falle der Unbestimmtheit des ursprünglichen Klagebegehrens aufzufordern, und dann - sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben - zu prüfen, ob es diesem Begehren auf Grund des vorliegenden Wortlautes des gesamten Klagevorbringens selbst - ohne Verstoß gegen § 405 ZPO - eine bestimmte Fassung geben kann.Die Zulassung einer Klageänderung kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil das geänderte Klagebegehren unbestimmt ist. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall ebenso wie im Falle der Unbestimmtheit des ursprünglichen Klagebegehrens aufzufordern, und dann - sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben - zu prüfen, ob es diesem Begehren auf Grund des vorliegenden Wortlautes des gesamten Klagevorbringens selbst - ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO - eine bestimmte Fassung geben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039436
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0060OB00691_7800000_001