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Rechtssatz RS0039436×

Rechtssatz RS0039436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039436

Geschäftszahl

6Ob691/78

Entscheidungsdatum

21.09.1978

Rechtssatz

Die Zulassung einer Klageänderung kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil das geänderte Klagebegehren unbestimmt ist. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall ebenso wie im Falle der Unbestimmtheit des ursprünglichen Klagebegehrens aufzufordern, und dann - sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben - zu prüfen, ob es diesem Begehren auf Grund des vorliegenden Wortlautes des gesamten Klagevorbringens selbst - ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO - eine bestimmte Fassung geben kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 691/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039436

Dokumentnummer

JJR_19780921_OGH0002_0060OB00691_7800000_001