Rechtssatz RS0039449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039449
Entscheidungsdatum
30.05.1972
Rechtssatz
Keine Identität der Ansprüche:
a) des Ehemannes als Räumungskläger, der Gründe vorbringt, warum ein familienrechtlicher Anspruch seiner Frau auf Benützung der umstrittenen Räumlichkeiten nicht mehr bestehe, und
b) der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin, der gegenüber sich die Beklagte nicht auf den bloßen Einwand beschränken kann, es handle sich um Teile der Ehewohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039449
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0080OB00103_7200000_001