Rechtssatz RS0039486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039486
Entscheidungsdatum
08.05.1980
Rechtssatz
Haben beide Untergerichte übereinstimmend über die Änderung des Feststellungsbegehrens zwar nicht beschlußmäßig entschieden, sie aber als zulässig behandelt, so ist im Hinblick auf § 528 Abs 1 ZPO eine weitere Prüfung der Zulässigkeit nicht mehr möglich.Haben beide Untergerichte übereinstimmend über die Änderung des Feststellungsbegehrens zwar nicht beschlußmäßig entschieden, sie aber als zulässig behandelt, so ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine weitere Prüfung der Zulässigkeit nicht mehr möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039486
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_002