Rechtssatz RS0039605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039605
Entscheidungsdatum
21.03.1985
Rechtssatz
Eine bloße Änderung oder Berichtigung der Parteibezeichnung liegt nicht vor, wenn die Kläger in der Rekursbeantwortung einzelne früher angeführte Kläger weglassen und somit in Wahrheit zu erreichen versuchen, daß einzelne Personen, die bisher als Kläger aufgetreten sind bzw als solche vom Klagevertreter angeführt wurden, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039605
Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00650_8400000_001