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Rechtssatz RS0039620×

Rechtssatz RS0039620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039620

Geschäftszahl

4Ob330/83

Entscheidungsdatum

12.04.1983

Rechtssatz

Läßt das Klagebegehren klar erkennen, daß mit jeder Klage nur diejenigen Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden sollen, welche von den Niederlassungen im Sprengel des angerufenen Gerichtes begangen worden seien, ist nur dieses Vorbringen rechtserzeugender Sachverhalt der (jeweiligen) Klage. Eine Änderung des Wortlauts des Klagebegehrens durch Einfügung der Worte "bezogen auf die Geschäfte in ...." kann nur als Einschränkung des Unterlassungsbegehrens mit der Folge verstanden werden, daß nur weitere in diesen Geschäften begangene Verstöße vom angestrebten Unterlassungsgebot umfaßt sein und die klagende Partei zur Exekutionsführung berechtigt sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 330/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039620

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00330_8300000_001