Rechtssatz RS0039632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039632
Entscheidungsdatum
19.12.1978
Rechtssatz
Durch den abändernden Beschluß des Berufungsgerichtes wird die vom Erstgericht zugelassene Parteiänderung zur Gänze - also auch hinsichtlich des im übrigen unangefochten gebliebenen Ausspruches, (hier: über die Abweisung des Zahlungsbegehrens) - beseitigt. Die im Ersturteil angeführte Bezeichnung der klagenden Partei ist zur Klarstellung der tatsächlichen Rechtslage von Amts wegen richtigzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039632
Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00392_7800000_001