Rechtssatz RS0039675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039675
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Auch eine "nachträgliche kumulative Klagenhäufung" - also eine Erweiterung des Klagebegehrens durch nachträglich erhobene zusätzliche Ansprüche - ist stets eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO.Auch eine "nachträgliche kumulative Klagenhäufung" - also eine Erweiterung des Klagebegehrens durch nachträglich erhobene zusätzliche Ansprüche - ist stets eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039675
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0040OB00309_8500000_001