Rechtssatz RS0039710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039710
Entscheidungsdatum
02.12.1980
Rechtssatz
Auch ein während der Verhandlung vorgelegter Schriftsatz mit der Zurückziehung der Klage ist wirksam, selbst wenn er vom Beklagten als Boten überreicht wurde, und spätere Widerrufserklärung bedeutungslos, weil ein Widerruf, aber auch eine materiellrechtliche Anfechtung der Kündigungsrücknahme als Prozeßerklärung ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039710
Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0050OB00682_8000000_001