Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0039729×

Rechtssatz RS0039729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039729

Geschäftszahl

5Ob552/79; 6Ob661/79; 1Ob10/81

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Rechtssatz

Der Beklagte hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Klagezurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht im Falle seiner neuerlichen Inanspruchnahme wegen der klagegegenständlichen Forderung ein rechtliches Interesse daran, daß eindeutig klargestellt wird, ob die Klagszurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte und ob durch die Klagezurücknahme das Verfahren beendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 552/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 552/79
  • 6 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 661/79
  • 1 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 10/81
    Beisatz: Undeutlichkeiten (hier: Erklärung nach der ersten Tagsatzung die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen) in der Prozeßerklärung des Klägers gehen zu dessen Lasten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039729

Dokumentnummer

JJR_19790320_OGH0002_0050OB00552_7900000_001