Rechtssatz RS0039755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039755
Entscheidungsdatum
15.04.1958
Rechtssatz
Wurde die Klage zurückgenommen, so kann das Rekursgericht, das nur wegen des Kostenausspruches im Beschluß, womit die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird, angerufen wird, nicht mehr von Amts wegen das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039755
Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00047_5800000_001