Rechtssatz RS0039769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039769
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Die Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ist ihrem Inhalte nach keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs 4 ZPO, weil ein solcher Verzicht die Behauptungen des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde.Die Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ist ihrem Inhalte nach keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des Paragraph 237, Absatz 4, ZPO, weil ein solcher Verzicht die Behauptungen des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039769
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0030OB00653_8000000_001