Rechtssatz RS0039783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039783
Geschäftszahl
7Ob174/70; 1Ob57/72
Entscheidungsdatum
05.04.1972
Rechtssatz
Hat der Kläger die Klage versehentlich gegen einen falschen Beklagten gerichtet und wurde gegen diese ein Versäumungsurteil gefällt, so ist er zur Berufung gegen dieses Versäumungsurteiles legitimiert, auch wenn die Klage an den richtigen Beklagten zugestellt und eine nachträgliche "Richtigstellung der Parteibezeichnung" (in Wahrheit unzulässige Parteiänderung) durch den Kläger vom Erstgericht zur Kenntnis genommen wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 174/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 174/70
Veröff: EvBl 1971/129 S 215
- 1 Ob 57/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 57/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039783
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0070OB00174_7000000_001