Rechtssatz RS0039800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039800
Entscheidungsdatum
29.04.1981
Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist nach rechtzeitiger Erhebung eines Widerspruches durch den Beklagten schon vor der formellen Aufhebung des stattgebenden Versäumungsurteiles zu Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zulässig. Durch die Klagsrücknahme wird das Versäumungsurteil ex lege wirkungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039800
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00597_8100000_002